Dementsprechend begrenzt sei die kostendämpfende Wirkung von Zulassungsbeschränkungen in diesem Bereich. Der Gesetzgeber sei an die Definition der öffentlichen Interessen in der Verfassung gebunden und dürfe keine ausserhalb der Verfassung stehenden öffentlichen Interessen gesetzlich verankern. Aus der Tatsache, dass das KVG Höchstzahlen vorschreibe, folge demnach nicht, dass solche in einem öffentlichen Interesse lägen. Der Schutz der persönlichen Freiheit, wozu auch die freie Arztwahl gehöre, und der Gesundheitsschutz seien als Ziele auf Verfassungsstufe verankert.