Aus der genannten Bestimmung ergebe sich nicht, in welchen Fachgebieten und Regionen eine Höchstzahl festzulegen sei oder wie hoch diese zu sein habe. Somit bestehe für die Normadressaten keinerlei Voraussehbarkeit hinsichtlich des Regelungsgehalts. Eine Definition der Methodik der Herleitung der Höchstzahlen fehle sogar gänzlich. Die HZV definiere nicht, wann, nach welchen Kriterien und mittels welcher Bemessungsmethode Höchstzahlen festzulegen seien.