Grad an Gewissheit erkennen könnten (BGE 147 I 478, Erw. 3.1.2 mit Hinweisen). Bei Ärztehöchstzahlen lasse sich diese Anforderung dahingehend konkretisieren, dass aus der formell-gesetzlichen Regelung ersichtlich sein müsse, ob und in welchem Ausmass ihr Fachgebiet von einer Angebotssteuerung (potenziell) betroffen sein könnte. Andere formell-gesetzliche Grundlagen für die Angebotssteuerung anhand von fachärztlichen Höchstzahlen als Art. 55a KVG bestünden auch auf kantonaler Ebene nicht. Aus der genannten Bestimmung ergebe sich nicht, in welchen Fachgebieten und Regionen eine Höchstzahl festzulegen sei oder wie hoch diese zu sein habe.