8. 8.1. 8.1.1. Die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) soll die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der OKP aus Sicht der Gesuchstellerin verletzen, weil es für diesen Eingriff an einer (genügenden) gesetzlichen Grundlage und an einem öffentlichen Interesse fehle und der Eingriff zudem vor dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz nicht standhalte. Gemäss BGE 130 I 26, Erw. 5.1, stelle die Nichtzulassung zur Kassenpraxis nur schon für die Dauer von drei Jahren einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff dar, der einer Grundlage in einem formellen Gesetz bedürfe, welches eine genügende Bestimmtheit aufweisen müsse (BGE 147 I 450, Erw. 3.2.1 mit Hinweisen).