55a KVG angelegt, für den ein Anwendungsgebot auch im Falle der Verfassungswidrigkeit gilt (Art. 190 BV). 7.2.5. Insgesamt lässt sich dem Regierungsrat im Zusammenhang mit der HZV und den in deren Anhang festgelegten Höchstzahlen keine Bundesrechtswidrigkeit vorwerfen, schon gar keine gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV), das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) oder den Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 BV) verstossende Rechtssetzung. Der Regierungsrat hat sich beim Erlass der HZV und der Festlegung der Höchstzahlen an den Rahmen dessen gehalten, was Art. 55a KVG und die Höchst- zahlen-Festlegungsverordnung den Kantonen vorgeben.