eine Art. 8 Abs. 1 BV verletzende Ungleichbehandlung ist nicht erkennbar. Eine solche besteht auch nicht darin, dass die für die Fachgebiete Ophthalmologie und Radiologie festgelegten Höchstzahlen zu einem Zulassungsstopp führen könnten, der regelmässig Fachärztinnen und -ärzte, die auf eine Neuzulassung aspirieren, gegenüber bereits zugelassenen Ärztinnen und Ärzten schlechterstellt, was aber sachlich gerechtfertigt ist, zumal sich Ärztinnen und Ärzte in Aus- und Weiterbildung oder solche mit Zuwanderungsabsicht auf diese Leistungsbegrenzung einstellen können und noch weniger Investitionen getätigt haben als angestammte Berufskolleginnen und -kollegen.