bieten besonders viele Ärztinnen und Ärzte mit einer BAB tätig. Entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin hat somit der Regierungsrat nach sachlichen Kriterien entschieden, für welche Fachgebiete in der Übergangsphase Höchstzahlen festgelegt werden (unter Vorbehalt dessen, die Datenlage im Hinblick auf die definitive Festlegung von Höchstzahlen gestützt auf eine Delegationsnorm im GesG in Zusammenarbeit und in Abstimmung mit den Aargauer Leistungserbringern sowie unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Höchstzahlenverordnungen der umliegenden Kantone weiter zu verfeinern); eine Art. 8 Abs. 1 BV verletzende Ungleichbehandlung ist nicht erkennbar.