7.2.4. Auf den S. 13 ff. der Gesuchsantwort legt der Regierungsrat sodann schlüssig und nachvollziehbar dar, wie er die Höchstzahlen pro Fachgebiet anhand der aus dem OBSAN BERICHT 05/22 "Regionale Versorgungsgrade pro Fachgebiet als Grundlage für die Höchstzahlen in der ambulanten ärztlichen Versorgung" vom 14. November 2022 entnommener Versorgungsgrade (unter vorläufiger Ausklammerung eines Gewichtungsfaktors) festgelegt hat (vgl. dazu namentlich die Tabelle auf S. 16 der Gesuchsantwort) und auf welcher Grundlage er entschieden hat, für die Fachgebiete Ophthalmologie und Radiologie eine (provisorische) Höchstzahl einzuführen.