nach Art. 3 der Höchstzahlen-Festlegungsverordnung durch das EDI zu berücksichtigen sind (vgl. dazu auch den BAG-Bericht, S. 6 [Abbildung 1], 7 und 9), noch keine tragende Bedeutung zu. Die in Art. 55a Abs. 3 KVG und Art. 7 der Höchstzahlen-Festlegungsverordnung vorgeschriebene interkantonale Koordination wird vor allem auch bei der regelmässigen Überprüfung und Auswertung der Höchstzahlen eine wichtige Rolle spielen (BAG-Be- richt, S. 10 und 11 [zu Art. 7]). In diesem Stadium befinden sich der Kanton Aargau und die umliegenden Kantone derzeit noch nicht.