Das muss er gemäss Art. 1 Abs. 3 der Höchst- zahlen-Festlegungsverordnung ("Kann-Vorschrift") auch nicht, speziell nicht für die Übergangszeit vom 1. Juli 2023 bis 30. Juni 2025, in welcher die HZV gilt, weil sich die Höchstzahlen in dieser Phase rein am bestehenden, nach Art. 2 der Höchstzahlen-Festlegungsverordnung ermittelten Leistungsangebot ausrichten dürfen (Art. 9 Höchstzahlen-Festlegungsver- ordnung). Insofern stösst die Kritik der Gesuchstellerin, der Regierungsrat verstosse gegen Art. 5 Abs. 2 der Höchstzahlen-Festlegungsverordnung, weil er die Anwendung eines Gewichtungsfaktors nicht geprüft und die dafür benötigten Informationen nicht eingeholt habe, von vornherein ins Lee-