Einen Gewichtungsfaktor sieht der Regierungsrat für die Festlegung der (provisorischen) Höchstzahlen in Anhang 1 HZV bislang nicht vor (vgl. dazu die Tabelle auf S. 16 der Gesuchsantwort). Das muss er gemäss Art. 1 Abs. 3 der Höchst- zahlen-Festlegungsverordnung ("Kann-Vorschrift") auch nicht, speziell nicht für die Übergangszeit vom 1. Juli 2023 bis 30. Juni 2025, in welcher die HZV gilt, weil sich die Höchstzahlen in dieser Phase rein am bestehenden, nach Art. 2 der Höchstzahlen-Festlegungsverordnung ermittelten Leistungsangebot ausrichten dürfen (Art. 9 Höchstzahlen-Festlegungsver- ordnung).