7.2.2. Aus den weiteren Ausführungen der Gesuchstellerin ist zu schliessen, dass sie die Mechanismen der Höchstzahlen-Festlegungsverordnung zur Festlegung der Höchstzahlen zum Teil nicht richtig einordnet. Den Kantonen obliegt lediglich die Ermittlung des Angebots an Ärztinnen und Ärzten aufgrund von deren Arbeitszeit in Vollzeitäquivalenten (Art. 2 Höchstzahlen- Festlegungsverordnung). Dazu hat der Regierungsrat respektive das DGS gemäss seinen von der Gesuchstellerin unbestritten gebliebenen Angaben in der Gesuchsantwort (S. 15) sehr wohl Erhebungen mittels Umfragen bei den Leistungsanbietern durchgeführt.