7.2. 7.2.1. Es gilt vorauszuschicken, dass sich eine Diskussion über die Geeignetheit und Sinnhaftigkeit von Massnahmen zur Steuerung des (medizinischen) Leistungsangebots (wie die Festlegung von Höchstzahlen je medizinisches Fachgebiet und Region) zur Erreichung des damit gesetzten Ziels – Kostendämpfung im Gesundheitswesen – erübrigt, weil Art. 55a KVG den Kantonen eine solche Angebotssteuerung zwecks Kostendämpfung vorgibt (siehe dazu schon Erw. 6.2.3.3 vorne) und Bundesgesetze gemäss Art. 190 BV auch bei fehlender Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht (Verfassungsrecht) anwendbar sind.