Der jeweilige Versorgungsgrad nach dem Verständnis der Höchstzahlen-Festlegungsverordnung sei kein sachlicher Unterscheidungsgrund, weil er nichts über die Deckung des Bedarfs an medizinischen Leistungen aussage. Eine sachlich unbegründete Ungleichbehandlung finde auch zwischen den bereits zugelassenen Fachärztinnen und -ärzten und denjenigen, die um eine Neuzulassung ersuchten, statt. Willkürlich erscheine weiter die Nichtberücksichtigung des Umstandes, dass gewissen Fachärzte über mehr als einen Weiterbildungstitel verfügten.