Ein weiterer Verstoss gegen das Willkürverbot und gegen das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) sei darin zu sehen, dass der Anhang zur HZV medizinische Fachgebiete ohne sachliche Gründe ungleich behandle. Es gebe keine überzeugende sachliche Begründung für die Unterscheidung in beschränkte (mit Höchstzahlen) und unbeschränkte Fachgebiete (ohne Höchstzahlen). Der jeweilige Versorgungsgrad nach dem Verständnis der Höchstzahlen-Festlegungsverordnung sei kein sachlicher Unterscheidungsgrund, weil er nichts über die Deckung des Bedarfs an medizinischen Leistungen aussage.