Es bleibe gänzlich unklar, woher die vom Kanton verwendeten Zahlen stammten und ob diese auf bundesrechtskonformen Erhebungen beruhten. In diesem datenmässigen Blindflug Angebotssteuerungsmassnahmen zu treffen, ohne Angebot oder Nachfrage zu kennen, verstosse gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV). In der ganzen Schweiz herrsche ein gravierender Ärztemangel und Patientinnen und Patienten müssten sich inskünftig auf Wartezeiten von mehreren Monaten einstellen. Vor diesem Hintergrund erscheine jegliche Massnahme zur Beschränkung des Ärzteangebots als willkürlich, insbesondere ohne seriöse und solide Datenbasis.