7.1.2. Des Weiteren wirft die Gesuchstellerin dem Regierungsrat Willkür in der Rechtssetzung vor, indem er sich beim Erlass der HZV und der im Anhang festgeschriebenen Höchstzahlen auf offensichtlich falsche Tatsachenfeststellungen gestützt habe. Der HZV liege eine fehlerhafte bzw. gar keine Ermittlung des objektiven Bedarfs an fachärztlichen Leistungen im Kanton Aargau zugrunde. Das aktuelle Angebot an Fachärzten sei – wie erwähnt – ebenfalls nicht abgeklärt worden. Es bleibe gänzlich unklar, woher die vom Kanton verwendeten Zahlen stammten und ob diese auf bundesrechtskonformen Erhebungen beruhten.