existierten, ob das derzeitige Angebot die Nachfrage im Kanton decke – und mit Blick auf den notorischen Ärztemangel in der Schweiz müsse von einer Unterversorgung ausgegangen werden – könne sodann nicht im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Höchstzahlen-Festlegungsverordnung sichergestellt werden, dass die vom Regierungsrat festgelegten Höchstzahlen "eine wirtschaftliche Versorgung, die auf seinem (Kantons-)Gebiet notwendig ist", garantiere.