Darüber hinaus habe der Regierungsrat gegen die Verpflichtung in Art. 5 Abs. 2 der Höchstzahlen-Festlegungsverordnung verstossen, gestützt auf Befragungen von Fachpersonen, Indikatorensysteme und Referenzwerte zu entscheiden, ob ein bzw. welcher Gewichtungsfaktor mit den Versorgungsgraden des EDI multipliziert werden müsse. Entsprechende Bemühungen zur Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts seien nicht unternommen worden. Genauso wenig habe der Regierungsrat trotz entsprechender Verpflichtung in Art. 2 Abs. 1 der Höchstzahlen-Festlegungsverordnung das Ärzteangebot im Kanton ermittelt. Solange keine verlässlichen Daten dazu - 21 -