7. 7.1. 7.1.1. Die angebliche Unvereinbarkeit der HZV mit Bundesrecht begründet die Gesuchstellerin damit, dass der Kanton Aargau der Verpflichtung nach Art. 55a Abs. 3 KVG, sich bei der Festlegung der Höchstzahlen mit den anderen Kantonen zu koordinieren, nicht nachgekommen sei. Darüber hinaus habe der Regierungsrat gegen die Verpflichtung in Art. 5 Abs. 2 der Höchstzahlen-Festlegungsverordnung verstossen, gestützt auf Befragungen von Fachpersonen, Indikatorensysteme und Referenzwerte zu entscheiden, ob ein bzw. welcher Gewichtungsfaktor mit den Versorgungsgraden des EDI multipliziert werden müsse.