Übergangsrecht zur provisorischen und befristeten Umsetzung von Art. 55a KVG anhand der Methodik der Höchstzahlen-Festlegungsverord- nung. Die Rechtslage im Kanton Aargau unterscheidet sich insofern auch von derjenigen im Kanton Basel-Landschaft, wo der Regierungsrat ausserhalb der Kompetenz zum Erlass von Notverordnungsrecht gemäss § 74 Abs. 3 KV-BL offenbar nicht zum Erlass von grundlegenden und wichtigen Bestimmungen, einschliesslich kantonaler Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung von Bundesrecht mit weitreichendem oder zumindest nicht unbeachtlichem Gestaltungsspielraum, befugt ist (vgl. das von der Gesuchstellerin angeführte Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 810 22 81