Der Regierungsrat habe nämlich vorgebracht, dass die in Anhang 1 HZV festgelegten Höchstzahlen für die Fachgebiete Ophthalmologie und Radiologie weit über dem tatsächlichen Bestand an Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der OKP lägen und bis 30. Juni 2025 kaum erreicht würden. Sollte diese Prognose des Regierungsrats zutreffen, verhindere die HZV während ihrer gesamten Geltungsdauer keine einzige Neuzulassung von Leistungserbringern und erweise sich als wirkungslos (Replik, S. 9 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass Prognosen fehlschlagen können und die vom Regierungsrat festgelegten Höchstzahlen insofern gleichwohl eine Begrenzungsfunktion übernehmen können.