Bericht, S. 2 f.). Nicht stichhaltig ist hingegen die Argumentation der Gesuchstellerin, der Erlass der HZV könne nicht dringlich sein, weil der Regelung gemäss der Darstellung des Regierungsrats keine praktische Relevanz zukomme. Der Regierungsrat habe nämlich vorgebracht, dass die in Anhang 1 HZV festgelegten Höchstzahlen für die Fachgebiete Ophthalmologie und Radiologie weit über dem tatsächlichen Bestand an Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der OKP lägen und bis 30. Juni 2025 kaum erreicht würden.