zung von Art. 55a KVG per 1. Juli 2025, ein Instrument zu haben, um (zwecks Kostendämpfung im Gesundheitswesen) den Bestand an Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der OKP zu regulieren und zu begrenzen, und die Erwartungshaltung des Bundesgesetzgebers ging auch klar in diese Richtung.