Dass diese sich am Bestand der spital- und praxisambulant tätigen Fachärztinnen und -ärzten orientierende Begrenzung unabhängig von der Rechtssetzungstätigkeit der Kantone für alle Fachgebiete per 1. Juli 2023 automatisch eintreten würde (vgl. Gesuchsantwort, S. 8), lässt sich der Bestimmung nicht entnehmen. Auch die vom Regierungsrat dazu angegebenen Belegstellen im BAG-Bericht (S. 7 f. und S. 11 [zu Art. 9]) lassen sich nicht auf diese Weise interpretieren. Dementsprechend würden im Kanton Aargau ohne die HZV samt Anhang seit 1. Juli 2023 gar keine Höchstzahlen mehr für Leistungserbringer zur Tätigkeit zulasten der OKP gelten.