Und selbst wenn die Norm entgegen ihrem Wortlaut ("Kann-Vorschrift") eine Verpflichtung zum Erlass von Übergangsrecht durch die Kantone beinhalten würde, liesse sich daraus nicht ableiten, für welche medizinischen Fachgebiete die dem Angebot an Ärztinnen und Ärzten in Vollzeitäquivalenten nach Art. 2 entsprechenden Höchstzahlen einzuführen sind. Dass diese sich am Bestand der spital- und praxisambulant tätigen Fachärztinnen und -ärzten orientierende Begrenzung unabhängig von der Rechtssetzungstätigkeit der Kantone für alle Fachgebiete per 1. Juli 2023 automatisch eintreten würde (vgl. Gesuchsantwort, S. 8), lässt sich der Bestimmung nicht entnehmen.