55a KVG in der bis 30. Juni 2021 in Kraft stehenden Fassung vom 14. Dezember 2018 [AS 2019 1211]; Verordnung vom 3. Juli 2013 über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der OKP) gilt. Für die Zeit danach wurde gerade nicht angeordnet, dass das bisherige Recht oder aber der Gesetzgebungsauftrag oder eine Übergangsregelung (des Bundes) gelten soll (vgl. dazu CAROLINE RAUSCH, Ausgleichsmechanismen bei gesetzgeberischen Unterlassungen; in: ZStöR – Zürcher Studien zum öffentlichen Recht Band Nr. 283, 2023, S. 128). Art. 9 der Höchstzahlen-Festlegungsverordnung ermächtigt die Kantone lediglich zum Erlass von Übergangsrecht.