Dergleichen ergibt sich (direkt) weder aus den Übergangsbestimmungen zur KVG-Revision vom 19. Juni 2020 (AS 2021 413) noch aus der Ermächtigungsnorm an die Kantone zum Erlass von Übergangsrecht in Art. 9 der Höchstzahlen-Festle- gungsverordnung betreffend die Phase vom 1. Juli 2023 bis 30. Juni 2025 oder dem zu dieser Verordnung verfassten BAG-Bericht.