Ab Mitte November 2022 bis zum geplanten und vom Bundesrecht (Übergangsbestimmungen zur KVG-Revision vom 19. Juni 2020) vorgegebenen Inkraftsetzungsdatum der Übergangsregelung am 1. Juli 2023 standen dem Regierungsrat also effektiv nur noch rund 7,5 Monate zur Verfügung, die für einen Gesetzeserlass mit zweimaliger Beratung (nach § 78 Abs. 3 KV) offenkundig nicht ausgereicht hätten, selbst wenn ein entsprechendes Gesetz (mit den Regelungen in der HZV) als Dringlichkeitsrecht gestützt auf § 78 Abs. 4 KV (mit nachträglicher Volksabstimmung nach Inkraftsetzung) erlassen worden wäre. Unter diesen Umständen ist die zeitliche Dringlichkeit für den Erlass der HZV-Be-