KVG (als Übergangsrecht im Sinne von Art. 9 der Höchstzahlen-Festlegungsverordnung) gehandelt hätte, die Versorgungsgrade je Region und medizinisches Fachgebiet für das Übergangsrecht noch nicht hergeleitet und festgelegt sein und das dafür benötigte Zahlenmaterial des Bundes noch nicht vorliegen musste (Art. 9 der Höchst- zahlen-Festlegungsverordnung ermächtigt die Kantone, die Höchstzahlen übergangsrechtlich am nach Art. 2 ermittelten Angebot an Ärztinnen und Ärzten je medizinisches Fachgebiet und Region zu orientieren). Der Regierungsrat entschied sich stattdessen dazu, die Versorgungsgrade schon im Übergangsrecht miteinzubeziehen, und stellte dafür auf die Zahlen aus