Dies gilt unabhängig davon, dass es sich bloss um eine provisorische, bis 30. Juni 2025 befristete Umsetzung von Art. 55a KVG (als Übergangsrecht im Sinne von Art. 9 der Höchstzahlen-Festlegungsverordnung) gehandelt hätte, die Versorgungsgrade je Region und medizinisches Fachgebiet für das Übergangsrecht noch nicht hergeleitet und festgelegt sein und das dafür benötigte Zahlenmaterial des Bundes noch nicht vorliegen musste (Art. 9 der Höchst- zahlen-Festlegungsverordnung ermächtigt die Kantone, die Höchstzahlen übergangsrechtlich am nach Art. 2 ermittelten Angebot an Ärztinnen und Ärzten je medizinisches Fachgebiet und Region zu orientieren).