Zudem waren die Kantone gehalten, das Angebot an Ärztinnen und Ärzten, die im ambulanten Bereich zulasten der OKP Leistungen erbringen, aufgrund der Arbeitszeit der Ärztinnen und Ärzte in Vollzeitäquivalenten zu ermitteln (vgl. Art. 2 Höchstzahlen-Festlegungsverordnung), um dieses der Berechnung und Festlegung der Höchstzahlen je Region und medizinisches Fachgebiet zugrunde legen zu können (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 sowie Art. 5 Abs. 1 Höchstzahlen-Festlegungsverordnung). Aufgrund dessen war die rechtzeitige Einleitung eines Gesetzgebungsverfahrens, das entsprechend der Übergangsbestimmung zu Art. 55a