KVG samt den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 (1. Juli 2021) wurde erst am 23. Juni 2021 in der Amtlichen Sammlung publiziert (AS 2021 413). Zudem waren die Kantone gehalten, das Angebot an Ärztinnen und Ärzten, die im ambulanten Bereich zulasten der OKP Leistungen erbringen, aufgrund der Arbeitszeit der Ärztinnen und Ärzte in Vollzeitäquivalenten zu ermitteln (vgl. Art. 2 Höchstzahlen-Festlegungsverordnung), um dieses der Berechnung und Festlegung der Höchstzahlen je Region und medizinisches Fachgebiet zugrunde legen zu können (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 sowie Art. 5 Abs. 1 Höchstzahlen-Festlegungsverordnung).