6.2.3.3. Auch aus Sicht des Verwaltungsgerichts geht die Gesuchstellerin zu Unrecht davon aus, dass bereits nach dem Beschluss von Art. 55a KVG in der geltenden Fassung am 19. Juni 2020 bzw. nach der Veröffentlichung der Bestimmung im Bundesblatt am 30. Juni 2020 (vgl. BBl 2020 5513) in den Kantonen sofort mit dem eigentlichen Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung von Art. 55a KVG hätte begonnen werden können. Bis am 8. Oktober - 17 -