Die zeitliche Dringlichkeit für den Erlass der HZV erblickt der Regierungsrat darin, dass das für die Umsetzung von Art. 55a KVG anhand der Methodik gemäss der Höchstzahlen-Festlegungsverordnung benötigte Zahlenmaterial des Bundes insbesondere zur Herleitung und Festlegung der Versorgungsgrade je Fachgebiet und Region erst Ende 2022 / Anfang 2023 vorgelegen habe. Erst danach habe man mit den Rechtsetzungsarbeiten in den Kantonen beginnen können.