Delegationsnorm, mit welcher der Regierungsrat ermächtigt werden soll, in einem oder mehreren medizinischen Fachgebieten eine Höchstzahl an Ärztinnen und Ärzten, die im ambulanten Bereich zulasten der OKP Leistungen erbringen, für den gesamten Kanton, für eine oder mehrere Regionen durch Verordnung festzulegen und bei Bedarf [Unterversorgung oder überdurchschnittliches Kostenwachstum nach Art. 55a Abs. 6 KVG] anzupassen).