: BAG-Bericht], S. 11 [Kommentar zu Art. 9]). 6.2.3.2. Gestützt auf Art. 9 der Höchstzahlen-Festlegungsverordnung hat der Regierungsrat die HZV als Übergangsverordnung (zu Art. 55a KVG) erlassen, die bis 30. Juni 2025 befristet ist (vgl. § 2 Abs. 1 HZV). Ab dem 1. Juli 2025 müssen die Kantone die Höchstzahlen der Leistungserbringer jedoch (vollständig) auf der Grundlage der in der Höchstzahlen-Festlegungsverord- nung dargelegten Methodik und unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Regressionsmodells festlegen, das vom EDI erarbeitet wird (BAG-Be- richt, S. 11 [Kommentar zu Art. 9]). Die definitive Umsetzung von Art.