Der Versorgungsgrad pro Region und Fachgebiet kann also in dieser Übergangszeit noch ausgeklammert werden. Damit sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass einerseits den Kantonen gemäss den Übergangsbestimmungen zur KVG-Revision vom 19. Juni 2020 (AS 2021 413) nur zwei Jahre (ab Inkrafttreten am 1. Juli 2021) für die Umsetzung von Art. 55a KVG gewährt wurden, während welcher Frist das bisherige Recht (Art. 55a KVG in der bis 30. Juni 2021 in Kraft stehenden Fassung vom 14. Dezember 2018 [AS 2019 1211];