9 der Höchstzahlen- Festlegungsverordnung den Kantonen die Möglichkeit ein, zu bestimmen, dass längstens bis zum 30. Juni 2025 das nach Art. 2 ermittelte Angebot an Ärztinnen und Ärzten je medizinisches Fachgebiet und Region einer bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Versorgung entspricht, mithin die jeweilige Höchstzahl je medizinisches Fachgebiet bildet. Der Versorgungsgrad pro Region und Fachgebiet kann also in dieser Übergangszeit noch ausgeklammert werden.