Für die Festlegung der Höchstzahlen, die für eine wirtschaftliche Versorgung des Kantonsgebiets notwendig sind, setzen die Kantone das Angebot an Ärztinnen und Ärzten ins Verhältnis zum Versorgungsgrad der betroffenen Region je medizinisches Fachgebiet (Art. 1 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 1). Sie können bei der Festlegung der Höchstzahlen einen Gewichtungsfaktor vorsehen, mit dem Umstände einbezogen werden, die bei der Berechnung des Versorgungsgrads nicht berücksichtigt werden konnten (Art. 1 Abs. 3 und Art. 5 Abs. 2). Das Angebot an Ärztinnen und Ärzten wird von den Kantonen aufgrund der - 15 -