Dazu hat der Bundesrat die Höchstzahlen-Festlegungsverordnung erlassen, wonach die Festlegung der Höchstzahlen durch die Kantone nach Art. 55a KVG auf der Ermittlung des Angebots an Ärztinnen und Ärzten und der Herleitung des Versorgungsgrads pro Region beruht (Art. 1 Abs. 1). Für die Festlegung der Höchstzahlen, die für eine wirtschaftliche Versorgung des Kantonsgebiets notwendig sind, setzen die Kantone das Angebot an Ärztinnen und Ärzten ins Verhältnis zum Versorgungsgrad der betroffenen Region je medizinisches Fachgebiet (Art. 1 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 1).