im ambulanten Bereich eines Spitals oder in einer der ambulanten ärztlichen Krankenpflege dienenden Einrichtung tätige Ärztinnen und Ärzte dürfen nur zugelassen werden, solange die entsprechende Höchstzahl nicht erreicht ist (Abs. 1). Der Bundesrat legt die Kriterien und die methodischen Grundsätze für die Festlegung der Höchstzahlen unter Berücksichtigung insbesondere der interkantonalen Patientenströme, der Versorgungsregionen und der generellen Entwicklung des Beschäftigungsgrades der Ärztinnen und Ärzte fest (Abs. 2). Dazu hat der Bundesrat die Höchstzahlen-Festlegungsverordnung erlassen, wonach die Festlegung der Höchstzahlen durch die Kantone nach Art.