6.2.3. 6.2.3.1. Der geltende Art. 55a KVG (in der Fassung vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 [AS 2021 413]) verpflichtet die Kantone zur Beschränkung der Anzahl Ärztinnen und Ärzte, die im ambulanten Bereich zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) Leistungen erbringen, in einem oder mehreren medizinischen Fachgebieten oder in bestimmten Regionen anhand von Höchstzahlen; im ambulanten Bereich eines Spitals oder in einer der ambulanten ärztlichen Krankenpflege dienenden Einrichtung tätige Ärztinnen und Ärzte dürfen nur zugelassen werden, solange die entsprechende Höchstzahl nicht erreicht ist (Abs. 1).