Das Dringlichkeitsrecht gemäss § 91 Abs. 2bis lit. b KV hat, wie das kantonale Gesetzesrecht, die Schranken des umzusetzenden Bundesrechts zu respektieren und sich an das übergeordnete kantonale Recht und Bundesrecht zu halten (vgl. zum Ganzen Entscheid des Verwaltungsgerichts WNO.2012.1 vom 1. März 2013, Erw. II/4.2).