Aus Rücksicht auf direktdemokratische Rechte und im Interesse der Gewaltenteilung ist beim Erlass von Dringlichkeitsrecht Zurückhaltung geboten. Rechtliche Einschränkungen an den Inhalt dringlicher Verordnungsbestimmungen ergeben sich indessen im Vergleich zum kantonalen formellen Gesetzesrecht und für die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gemäss § 70 VRPG nicht. Der Regierungsrat verfügt beim Erlass von Dringlichkeitsrecht zum Bundesrecht über das gleiche Rechtsetzungsermessen wie der Grosse Rat. Das Dringlichkeitsrecht gemäss § 91 Abs. 2bis lit.