Die Verfassung räumt dem Regierungsrat beim Erlass von Ausführungsverordnungen zum Bundesrecht generell die Kompetenz ein, die "notwendigen Bestimmungen" zu erlassen (§ 91 Abs. 2bis Ingress). Der Begriff der Notwendigkeit erfasst systematisch sowohl die selbständige Verordnungskompetenz des Regierungsrats bei weitgehender und genügender Vorsteuerung durch die bundesrechtliche Ordnung als auch den Erlass wichtiger Bestimmungen, die zur Umsetzung des Bundesrechts erforderlich sind (vgl. § 78 Abs. 1 KV). Eine inhaltliche Beschränkung der Rechtsetzungskompetenz ergibt sich auch nicht aus den Materialien.