Aus dem Wortlaut der Verfassung ergibt sich keine weitere Einschränkung der Rechtsetzungsbefugnis, insbesondere nicht auf Ausführungsnormen, welche "zwingend notwendig" sind oder dem Verordnungsgeber keine oder nur wenige Spielräume belassen. Die Verfassung räumt dem Regierungsrat beim Erlass von Ausführungsverordnungen zum Bundesrecht generell die Kompetenz ein, die "notwendigen Bestimmungen" zu erlassen (§ 91 Abs. 2bis Ingress).