ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER/ DANIELA THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Auflage 2020, Rz. 1829). Die sachliche Dringlichkeit ist zwar in § 91 Abs. 2bis lit. b KV nicht ausdrücklich erwähnt, ergibt sich aber daraus, dass diese Bestimmung nur zur Anwendung kommt, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer Verordnung gestützt auf § 91 Abs. 2bis lit. a KV fehlen. Mit der Befristung der Gültigkeit der dringlichen Verordnungen auf maximal zwei Jahre wird sichergestellt, dass rasch möglichst eine Überführung in ein formelles kantonales Gesetz erfolgt.