6.2.2. Das Dringlichkeitsrecht gemäss § 91 Abs. 2bis lit. b KV hat als einzige materielle Voraussetzung eine zeitliche und sachliche Dringlichkeit. Erstens müssen nicht wiedergutzumachende Nachteile drohen, sollten die kantonalen Verordnungsbestimmungen nicht unverzüglich bzw. innerhalb der im Bundesrecht vorgegebenen Frist Geltung erlangen können, weil das Gesetzgebungsverfahren zu viel Zeit in Anspruch nimmt; zweitens muss es um rechtspolitisch gewichtige Anliegen gehen (vgl. dazu das Dringlichkeitsrecht bei Bundesgesetzen: Art. 165 Abs. 1 BV; PIERRE TSCHANNEN, in: Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Auflage 2023, N. 6 zu Art. 165; ULRICH HÄFELIN/