rung im Bundesrecht auf dem Verordnungswege Rechtsänderungen erlassen, sofern zeitliche Dringlichkeit besteht. Solche Verordnungsbestimmungen verlieren spätestens zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten die Gültigkeit. Bestimmungen, deren Bedeutung verfassungsrechtlich den Erlass eines Gesetzes erfordern, sind somit so rasch wie möglich in das ordentliche Gesetzesrecht zu überführen. Die Kompetenz des Regierungsrats zu Dringlichkeitsrecht besteht neben jener zum Notverordnungsrecht (§ 91 Abs. 4 KV; vgl. dazu EICHENBERGER, a.a.O., N. 13 ff. zu § 91). Das Parlament kann sodann gestützt auf § 78 Abs. 4 KV Dringlichkeitsrecht erlassen (vgl. dazu ders., a.a.O., N. 34 zu § 78).